Zur Veräusserung bestimmte Vermögenswerte
Per 31. Dezember 2021 bestehen analog Vorjahr keine zur Veräusserung bestimmten Vermögenswerte und keine wesentlichen, gesonderten Geschäftszweige, die zur Veräusserung bestimmt und gesondert als nicht weitergeführte Bereiche auszuweisen sind.