Zur Veräusserung bestimmte Vermögenswerte
Per 31. Dezember 2020 bestehen analog Vorjahr keine zur Veräusserung bestimmten Vermögenswerte. Es existieren ebenfalls keine wesentlichen, gesonderten Geschäftszweige, die zur Veräusserung bestimmt und gesondert als nicht weitergeführte Bereiche auszuweisen sind (analog Vorjahr).