1.6 Ertragssteuern
Ertragssteueraufwand
in Mio. CHF | 2023 | 2022 | ||
---|---|---|---|---|
Laufende Ertragssteuern | 24.8 | 28.0 | ||
Latente Ertragssteuern | (8.5) | (15.8) | ||
Total | 16.3 | 12.2 |
Analyse der Steuerbelastung
in Mio. CHF | 2023 | 2022 | ||
---|---|---|---|---|
Ergebnis vor Steuern (EBT) | 76.7 | 8.2 | ||
Gewichteter Steuersatz | 21.0% | 25.2% | ||
Erwartete Ertragssteuern (zum gewichteten Steuersatz) | 16.1 | 2.1 | ||
Gutschriften und angefallene Ertragssteuern aus Vorperioden | 0.2 | (0.7) | ||
Nutzung bisher nicht berücksichtigter Verlustvorträge | (0.2) | (0.6) | ||
Nicht bilanzierte latente Steuerforderungen aus Verlustvorträgen | 4.4 | 1.3 | ||
Einfluss aus Beteiligungsabzügen und übrigen nicht steuerbaren Erträgen | 1.6 | 2.5 | ||
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge | (0.0) | – | ||
Veränderung latente Steuern infolge Steuersatzänderung | (0.2) | (0.6) | ||
Steuereffekte auf Beteiligungen | (5.7) | 8.5 | ||
Übrige Einflüsse | 0.1 | (0.4) | ||
Ertragssteuern | 16.3 | 12.2 | ||
Effektiver Steuersatz | 21.3% | 149.2% |
Der erwartete durchschnittliche Steuersatz entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Steuersätze der konsolidierten Gesellschaften. Sowohl positive wie auch negative Ergebnisse der einzelnen Gesellschaften fliessen unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Steuersätze in die Berechnung des erwarteten Steuersatzes ein.
Der effektive Steuersatz veränderte sich von 149.2 Prozent auf 21.3 Prozent. Zur Abweichung vom erwarteten Steuersatz trugen vor allem nicht bilanzierte latente Steuerforderungen aus Verlustvorträgen, Einflüsse aus Beteiligungsabzügen und übrige nicht steuerbare Erträge sowie Steuereffekte auf Beteiligungen bei.
Die nicht bilanzierten latenten Steuerforderungen aus Verlustvorträgen resultieren aus der Einschätzung, dass die Ertragslage der betroffenen Gesellschaften für die Realisierung der erzielten Verluste nicht gegeben ist. Unter die Steuereffekte auf Beteiligungen fallen die steuerneutralen Wertveränderungen aus der Fortschreibung von Assoziierten / Joint Ventures sowie die Einflüsse, die aus handelsrechtlichen Abschreibungen und Wertaufholungen auf Beteiligungsbuchwerten (ohne latente Steuerfolgen) resultieren und 2023 den Steueraufwand reduzieren. Der Einfluss aus Beteiligungsabzügen und übrigen nicht steuerbaren Erträgen resultierte 2023 grösstenteils aus Beteiligungsabzügen auf Dividenden von Tochtergesellschaften. 2022 war der Einfluss auf die Elimination (ohne latente Steuerfolgen) von handelsrechtlich realisierten, steuerbaren Veräusserungserlösen zurückzuführen.
Am 8. Oktober 2021 einigten sich 136 Länder auf ein Zwei-Säulen-Konzept für eine internationale Steuerreform (das OECD-Abkommen). Darin wurde unter anderem in der ersten Säule eine Umverteilung eines Teils der Steuern an die Marktländer vorgeschlagen, während in der zweiten Säule (Pillar II) ein globaler effektiver Mindeststeuersatz («ETR») von 15 Prozent angestrebt wird. TX Group fällt in den Anwendungsbereich von Pillar II des OECD-Abkommens.
Sowohl die Schweiz wie auch andere Länder, in denen die TX Group tätig ist, führen die globale Mindestbesteuerung (Pillar II) für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, ein. In der Schweiz erfolgt die Erhebung einer nationalen Ergänzungssteuer ab dem 1. Januar 2024 (für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen) mit der Einführung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV). Die Umsetzung der weiteren Elemente der Regeln von Pillar II, die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR, erfolgt auf einen späteren Zeitpunkt.
Da die lokalen Gesetzgebungen zu der globalen Mindestbesteuerung erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten, hat die TX Group kein damit verbundenes aktuelles Steuerrisiko und wendet die vom IASB per 23. Mai 2023 veröffentliche Anpassung zu IAS 12 an, wonach eine Ausnahme für den Ausweis und die Offenlegung von Informationen über latente Steueransprüche und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Pillar II Ertragsteuern eingeführt wurde.
Gemäss den Pillar-II-Regelungen ist TX Group verpflichtet, eine Ergänzungssteuer für die Differenz zwischen ihrem effektiven GloBE-Steuersatz pro Land und dem Mindestsatz von 15 Prozent zu zahlen. Die meisten Gesellschaften von TX Group haben einen effektiven Steuersatz von über 15 Prozent, mit Ausnahme der Gesellschaften, die in der Schweiz in den Kantonen Basel-Stadt, Genf, Waadt oder Zug tätig sind. Die TX Group könnte daher einer Ergänzungssteuer (top-up tax) im Sinne der zweiten Säule unterliegen.
TX Group ist dabei, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Einführung der Pillar-II-Regelungen dazu führt, dass TX Group ab 2024 eine Ergänzungssteuer zu zahlen hat. Der effektive Steuersatz liegt für 2023 bei 21.3 Prozent. Auch wenn der effektive Steuersatz in einzelnen Ländern unter 15 Prozent liegen würde, wäre TX Group dadurch nicht automatisch zur Zahlung einer Ergänzungssteuer verpflichtet. Dies ist auf die Auswirkungen spezifischer Anpassungen zurückzuführen, die in den Pillar-II-Regelungen vorgesehen sind und zu anderen Effektivsteuersätzen führen als denjenigen, die gemäss IAS 12 berechnet werden.
Aufgrund der Komplexität der Anwendung der Gesetzgebung und der Berechnung des GloBE-Einkommens sowie der GloBE-ETR lagen zum 31. Dezember 2023 noch nicht ausreichende Informationen vor, um die potenziellen quantitativen Auswirkungen abschätzen zu können.
Latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten
in Mio. CHF | 2023 | 2022 | ||
---|---|---|---|---|
Sachanlagen | 0.0 | 0.0 | ||
Vorsorgeverbindlichkeiten | 3.2 | 1.1 | ||
Immaterielle Anlagen | – | 0.0 | ||
Aktivierte Verlustvorträge | 12.9 | 11.8 | ||
Leasingverbindlichkeiten | 40.8 | 26.7 | ||
Übrige Bilanzpositionen | 0.1 | 0.2 | ||
Total latente Steuerforderungen brutto | 57.0 | 39.8 | ||
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | (1.1) | (1.1) | ||
Sachanlagen | (12.7) | (13.9) | ||
Nutzungsrechte Leasing | (39.7) | (25.9) | ||
Finanzanlagen | (0.1) | (0.1) | ||
Vorsorgeguthaben | (14.4) | (5.8) | ||
Immaterielle Anlagen | (75.4) | (76.1) | ||
Rückstellungen | (2.7) | (2.7) | ||
Übrige Bilanzpositionen | (0.4) | (0.5) | ||
Total latente Steuerverbindlichkeiten brutto | (146.4) | (126.0) | ||
Total latente Steuern netto | (89.4) | (86.2) | ||
davon in der Bilanz ausgewiesene latente Steuerforderungen | 8.1 | 10.5 | ||
davon in der Bilanz ausgewiesene latente Steuerverbindlichkeiten | (97.5) | (96.7) |
Die Veränderung der latenten Steuern geht aus der folgenden Übersicht hervor:
in Mio. CHF | 2023 | 2022 | ||
---|---|---|---|---|
Stand 1. Januar | (86.2) | (153.4) | ||
Veränderung Konsolidierungskreis | (4.8) | – | ||
Latenter Steuererfolg | 8.5 | 15.8 | ||
Steuern übriges Gesamtergebnis | (6.5) | 51.0 | ||
Umrechnungsdifferenzen | (0.5) | 0.5 | ||
Stand 31. Dezember | (89.4) | (86.2) |
Steuerliche Verlustvorträge
in Mio. CHF | 2023 | 2022 | ||
---|---|---|---|---|
Aktivierte Verlustvorträge | 12.9 | 11.8 | ||
Gewichteter Steuersatz | 17.3% | 16.4% | ||
entsprechend effektive steuerliche Verlustvorträge | (74.8) | (71.8) | ||
Verfall nach 1 Jahr | – | – | ||
Verfall nach 2 bis 5 Jahren | (39.8) | (18.5) | ||
Verfall nach mehr als 5 Jahren | (35.0) | (53.3) |
Für Gesellschaften, die in diesem oder dem vorangehenden Jahr Verluste erlitten, waren per 31. Dezember 2023 (netto) latente Steuerforderungen von 7.2 Mio. CHF aktiviert (Vorjahr: latente Steuerforderungen von 3.3 Mio. CHF).
in Mio. CHF | 2023 | 2022 | ||
---|---|---|---|---|
Nicht aktivierte steuerliche Verlustvorträge | (55.9) | (23.8) | ||
Verfall nach 1 Jahr | (0.2) | – | ||
Verfall nach 2 bis 5 Jahren | (24.5) | – | ||
Verfall nach mehr als 5 Jahren | (31.2) | (23.8) |
Wesentlicher Ermessensentscheid oder Schätzunsicherheit
Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte ertragssteuerliche Behandlung können daraus resultieren, dass definitive Steuerveranlagungen erst mehrere Jahre nach dem Berichtsjahr vorliegen. Vor dieser Veranlagung durch die Steuerbehörden muss eine ertragssteuerliche Beurteilung zum Abschlusszeitpunkt hin vorgenommen werden. Die erfasste Unsicherheit entspricht entweder dem erwarteten Wert oder dem wahrscheinlichsten Wert, je nachdem, welcher Wert die Unsicherheit am besten abbildet.
Rechnungslegungsgrundsätze
Die laufenden Ertragssteuern werden periodengerecht aufgrund der im Berichtsjahr lokal ausgewiesenen Geschäftsergebnisse der konsolidierten Gesellschaften erfasst.
Die latenten Steuern auf Bewertungsunterschiede zwischen Steuer- und konsolidierten Werten werden nach der «Liability»-Methode ermittelt und erfasst. Dabei werden alle zeitlichen Differenzen zwischen den steuerrechtlichen Abschlüssen und den in der konsolidierten Jahresrechnung enthaltenen Werten berücksichtigt. Massgebend sind die zu erwartenden lokalen Steuersätze. Die Veränderung der latenten Steuern wird entsprechend dem Grundgeschäft erfolgswirksam im Jahresergebnis oder direkt im sonstigen Ergebnis über das Eigenkapital erfasst.
Latente Steuern auf Verlustvorträge und aus zeitlichen Differenzen werden nur aktiviert, sofern es wahrscheinlich ist, dass sich in Zukunft Gewinne realisieren lassen, mit denen die Verlustvorträge beziehungsweise die abzugsfähigen Differenzen steuerlich verrechnet werden können.