Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Gemäss schweizerischem Börsengesetz muss, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere von börsenkotierten schweizerischen Gesellschaften erwirbt und damit zusammen mit Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33.3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, den übrigen Aktionären ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten. Die Gesellschaft kann vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem solchen öffentlichen Kaufangebot verpflichtet ist (Opting-out). Die Statuten der TX Group AG sehen kein solches Opting-out vor. Ebenso bestehen keine Kontrollwechselklauseln.